Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung bei Einbringungsvorgängen nach § 20 UmwStG

Zusammenfassung Im Einklang mit dem vom BFH zugrunde gelegten normzweckorientierten Verständnis der Gesamtplanrechtsprechung sowie der stichtagsbezogenen Betrachtungsweise bei der Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten verzichtet die Finanzverwaltung im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG auf die Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur eigentlichen Umstrukturierung unentgeltlich oder entgeltlich ausgegliedert werden (vgl. BMF v. 20.11.2019, BStBl. I 2019, 1291; BMF v. 5.5.2021, BStBl. I 2021, 696). Eine entsprechende Abkehr von der Gesamtplanbetrachtung in Einbringungsfällen schien damit naheliegend. Diese Erwartung hat der UmwStE 2025 jedoch nicht bestätigt. Vielmehr hält die Finanzverwaltung bei Einbringungsvorgängen weiterhin an der Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung fest (vgl. BMF v. 2.1.2025, BStBl. I 2025, 92, Rz. 20.07) und stellt damit die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs infrage. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, die dogmatischen Grundlagen und die Bedeutung der von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Gesamtplanrechtsprechung zu untersuchen und diese in Einbringungsfällen kritisch zu würdigen.

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Publication Details

Journal
FinanzRundschau
Published
2026-09-25
DOI
https://doi.org/10.9785/fr-2026-1081903
Primary Topic
Law and Political Science
Type
article
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Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung bei Einbringungsvorgängen nach § 20 UmwStG

Janika Wilhelm
FinanzRundschau
Law and Political Science
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Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung bei Einbringungsvorgängen nach § 20 UmwStG

Janika Wilhelm
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Abstract

Zusammenfassung Im Einklang mit dem vom BFH zugrunde gelegten normzweckorientierten Verständnis der Gesamtplanrechtsprechung sowie der stichtagsbezogenen Betrachtungsweise bei der Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten verzichtet die Finanzverwaltung im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG auf die Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur eigentlichen Umstrukturierung unentgeltlich oder entgeltlich ausgegliedert werden (vgl. BMF v. 20.11.2019, BStBl. I 2019, 1291; BMF v. 5.5.2021, BStBl. I 2021, 696). Eine entsprechende Abkehr von der Gesamtplanbetrachtung in Einbringungsfällen schien damit naheliegend. Diese Erwartung hat der UmwStE 2025 jedoch nicht bestätigt. Vielmehr hält die Finanzverwaltung bei Einbringungsvorgängen weiterhin an der Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung fest (vgl. BMF v. 2.1.2025, BStBl. I 2025, 92, Rz. 20.07) und stellt damit die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs infrage. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, die dogmatischen Grundlagen und die Bedeutung der von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Gesamtplanrechtsprechung zu untersuchen und diese in Einbringungsfällen kritisch zu würdigen.

FinanzRundschauVol. 108(19)
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