Zum leerlaufenden EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf mit der Frage, ob die Abmahnung eines Wettbewerbers eine umsatzsteuerrechtliche Dienstleistung gegenüber dem Abgemahnten ist

Zusammenfassung Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH zur Auslegung der Art. 2 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Art. 24 Abs.1 RL 2006/112/EG (sog. MwStSystRL) die Frage vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen Verstoßes gegen das UWG eine mehrwertsteuerrechtliche Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, wenn dem Abmahnenden ein Unterlassungsanspruch zusteht. Für das OLG stellt sich die Frage in einem Klageverfahren, das auf die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts, der zur Abmahnung eingeschaltet worden war, gerichtet ist. Das Gericht bejaht zwar die Erstattungspflicht des Abgemahnten dem Grunde nach, hat jedoch Zweifel, ob die Beklagte auch die der Klägerin vom beauftragten Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) „schulde“. Diese Frage stellt sich jedoch im Zusammenhang mit der anhängigen zivilrechtlichen Klage überhaupt nicht. Darüber hinaus beachtet das OLG auch einen klaren Beschluss des BGH nicht und verkennt zudem, dass ihm als Zivilgericht die Entscheidungsbefugnis über die umsatzsteuerrechtliche Frage fehlt.

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Publication Details

Journal
UmsatzsteuerRundschau
Published
2026-09-25
DOI
https://doi.org/10.9785/ur-2026-751901
Primary Topic
Law and Political Science
Type
article
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Zum leerlaufenden EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf mit der Frage, ob die Abmahnung eines Wettbewerbers eine umsatzsteuerrechtliche Dienstleistung gegenüber dem Abgemahnten ist

Holger Stadie
UmsatzsteuerRundschau
Law and Political Science
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Zum leerlaufenden EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf mit der Frage, ob die Abmahnung eines Wettbewerbers eine umsatzsteuerrechtliche Dienstleistung gegenüber dem Abgemahnten ist

Holger Stadie
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Abstract

Zusammenfassung Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH zur Auslegung der Art. 2 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Art. 24 Abs.1 RL 2006/112/EG (sog. MwStSystRL) die Frage vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen Verstoßes gegen das UWG eine mehrwertsteuerrechtliche Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, wenn dem Abmahnenden ein Unterlassungsanspruch zusteht. Für das OLG stellt sich die Frage in einem Klageverfahren, das auf die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts, der zur Abmahnung eingeschaltet worden war, gerichtet ist. Das Gericht bejaht zwar die Erstattungspflicht des Abgemahnten dem Grunde nach, hat jedoch Zweifel, ob die Beklagte auch die der Klägerin vom beauftragten Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) „schulde“. Diese Frage stellt sich jedoch im Zusammenhang mit der anhängigen zivilrechtlichen Klage überhaupt nicht. Darüber hinaus beachtet das OLG auch einen klaren Beschluss des BGH nicht und verkennt zudem, dass ihm als Zivilgericht die Entscheidungsbefugnis über die umsatzsteuerrechtliche Frage fehlt.

UmsatzsteuerRundschauVol. 75(19)
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