Zum leerlaufenden EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf mit der Frage, ob die Abmahnung eines Wettbewerbers eine umsatzsteuerrechtliche Dienstleistung gegenüber dem Abgemahnten ist
Zusammenfassung Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH zur Auslegung der Art. 2 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Art. 24 Abs.1 RL 2006/112/EG (sog. MwStSystRL) die Frage vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen Verstoßes gegen das UWG eine mehrwertsteuerrechtliche Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, wenn dem Abmahnenden ein Unterlassungsanspruch zusteht. Für das OLG stellt sich die Frage in einem Klageverfahren, das auf die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts, der zur Abmahnung eingeschaltet worden war, gerichtet ist. Das Gericht bejaht zwar die Erstattungspflicht des Abgemahnten dem Grunde nach, hat jedoch Zweifel, ob die Beklagte auch die der Klägerin vom beauftragten Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) „schulde“. Diese Frage stellt sich jedoch im Zusammenhang mit der anhängigen zivilrechtlichen Klage überhaupt nicht. Darüber hinaus beachtet das OLG auch einen klaren Beschluss des BGH nicht und verkennt zudem, dass ihm als Zivilgericht die Entscheidungsbefugnis über die umsatzsteuerrechtliche Frage fehlt.
Authors
- Holger Stadie
Publication Details
- Journal
- UmsatzsteuerRundschau
- Published
- 2026-09-25
- DOI
- https://doi.org/10.9785/ur-2026-751901
- Primary Topic
- Law and Political Science
- Type
- article
- Field-Weighted Citation Impact
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