Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der wertbestimmenden Einspeisetätigkeit — Zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 32/24, UR 2026, 291

Zusammenfassung Der BFH verneint in seinem Urteil vom 13.11.2025 die Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG für den Fall, dass ein Unternehmer Teile einer Photovoltaikanlage an mehrere Erwerber veräußert, im Außenverhältnis jedoch unverändert als Einspeiser tätig bleibt und die nach dem EEG vorgesehene Vergütung weiterhin vereinnahmt. Der Senat stützt sich dabei auf das Kriterium der „wertbestimmenden Grundlage“ als Abgrenzungsmerkmal. Der Beitrag untersucht, ob dieses Kriterium mit dem Gesamtwürdigungsgebot der bisherigen Rechtsprechung vereinbar ist, beleuchtet die methodischen Fragen der Heranziehung des EEG-Rechts als umsatzsteuerrechtlicher Beurteilungsmaßstab und befasst sich mit der Frage, auf wessen Absicht es bei der Fortführungsabsicht normativ ankommt.

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Publication Details

Journal
UmsatzsteuerRundschau
Published
2026-05-28
DOI
https://doi.org/10.9785/ur-2026-751101
Primary Topic
Law and Political Science
Type
article
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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der wertbestimmenden Einspeisetätigkeit — Zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 32/24, UR 2026, 291

Michèle Maria Tödt
UmsatzsteuerRundschau
Law and Political Science
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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der wertbestimmenden Einspeisetätigkeit — Zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 32/24, UR 2026, 291

Michèle Maria Tödt
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Abstract

Zusammenfassung Der BFH verneint in seinem Urteil vom 13.11.2025 die Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG für den Fall, dass ein Unternehmer Teile einer Photovoltaikanlage an mehrere Erwerber veräußert, im Außenverhältnis jedoch unverändert als Einspeiser tätig bleibt und die nach dem EEG vorgesehene Vergütung weiterhin vereinnahmt. Der Senat stützt sich dabei auf das Kriterium der „wertbestimmenden Grundlage“ als Abgrenzungsmerkmal. Der Beitrag untersucht, ob dieses Kriterium mit dem Gesamtwürdigungsgebot der bisherigen Rechtsprechung vereinbar ist, beleuchtet die methodischen Fragen der Heranziehung des EEG-Rechts als umsatzsteuerrechtlicher Beurteilungsmaßstab und befasst sich mit der Frage, auf wessen Absicht es bei der Fortführungsabsicht normativ ankommt.

UmsatzsteuerRundschauVol. 75(11)
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