Familienstiftung: Die Besteuerung inländischer Familienstiftungen als kohärentes Besteuerungssystem nach unionsrechtlichen Maßstäben? — Zugleich Besprechung des EuGH-Urteils v. 13.11.2025 – C-142/24

Zusammenfassung Die Gründung einer Familienstiftung erfreut sich in der steuerlichen Nachfolgeberatung nach wie vor großer Beliebtheit, da sie nicht nur eine langfristige Sicherung des Familienvermögens, sondern zudem eine i.d.R. auf mehrere Generationen gerichtete Versorgungsplanung ermöglicht. Dabei werden seit jeher auch die Nutzung ausländischer Stiftungsformen, bspw. in Liechtenstein, in Betracht gezogen. Der deutsche Gesetzgeber versucht seit jeher solche Gestaltungsüberlegungen weniger attraktiv zu machen. So wurde etwas das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nur für die Vermögensausstattung inländischer Stiftungen gewährt. Der EuGH hatte mit seinem Urteil v. 13.11.2025 (C-142/24) über die Unionsrechtsmäßigkeit zu entscheiden. Der folgende Beitrag analysiert diese Entscheidung und stellt die Folgen für die Beratungspraxis dar.

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Publication Details

Journal
Internationale SteuerRundschau
Published
2026-05-01
DOI
https://doi.org/10.9785/isr-2026-150504
Primary Topic
Corporate Taxation and Avoidance
Type
article
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Familienstiftung: Die Besteuerung inländischer Familienstiftungen als kohärentes Besteuerungssystem nach unionsrechtlichen Maßstäben? — Zugleich Besprechung des EuGH-Urteils v. 13.11.2025 – C-142/24

Katharina Schlücke
Internationale SteuerRundschau
Corporate Taxation and Avoidance
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Familienstiftung: Die Besteuerung inländischer Familienstiftungen als kohärentes Besteuerungssystem nach unionsrechtlichen Maßstäben? — Zugleich Besprechung des EuGH-Urteils v. 13.11.2025 – C-142/24

Katharina Schlücke
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Abstract

Zusammenfassung Die Gründung einer Familienstiftung erfreut sich in der steuerlichen Nachfolgeberatung nach wie vor großer Beliebtheit, da sie nicht nur eine langfristige Sicherung des Familienvermögens, sondern zudem eine i.d.R. auf mehrere Generationen gerichtete Versorgungsplanung ermöglicht. Dabei werden seit jeher auch die Nutzung ausländischer Stiftungsformen, bspw. in Liechtenstein, in Betracht gezogen. Der deutsche Gesetzgeber versucht seit jeher solche Gestaltungsüberlegungen weniger attraktiv zu machen. So wurde etwas das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nur für die Vermögensausstattung inländischer Stiftungen gewährt. Der EuGH hatte mit seinem Urteil v. 13.11.2025 (C-142/24) über die Unionsrechtsmäßigkeit zu entscheiden. Der folgende Beitrag analysiert diese Entscheidung und stellt die Folgen für die Beratungspraxis dar.

Internationale SteuerRundschauVol. 15(5)
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Corporate Taxation and Avoidance
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