Die Rechtsprechung zum Erbrecht — 1. Halbjahr 2025

Zusammenfassung Der Bericht schließt an den Bericht über die 2. Hälfte des Jahres 2024 (Große-Wilde, MDR 2025, 1369) an. Er umfasst die wichtigsten Entscheidungen vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 nebst einigen Nachzüglern. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Entscheidung. Die Entwicklung wird im Wesentlichen geprägt durch die Fortentwicklung auf bestehender rechtlicher Grundlage. Zum 1.1.2025 ist die HöfeO durch Beschluss des Bundestages vom 14.11.2024 geändert worden. Geändert wurde zum einen die Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Hofwertes, an die gleichzeitig auch die Höhe der Abfindung der weichenden Erben gem. § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO anknüpft. Basis der Wertermittlung ist jetzt der Grundsteuerwert nach § 239 BewG, der mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren ist. Angepasst wurde auch § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO. Ein Hof im Sinne der HöfeO ist jetzt nur noch gegeben, wenn der Grundsteuerwert bei mindestens 54.000 € liegt (s. zu den Einzelheiten etwa Graß, ZEV 2025, 16; Kroiß, ErbR 2025, 273). Weitere gesetzliche Neuregelungen im Kernbereich des Erbrechts sind im Berichtszeitraum nicht erfolgt.

Authors

Publication Details

Journal
Monatsschrift für Deutsches Recht
Published
2026-05-01
DOI
https://doi.org/10.9785/mdtr-2026-800904
Primary Topic
Diverse Legal and Medical Studies
Type
article
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Die Rechtsprechung zum Erbrecht — 1. Halbjahr 2025

Franz M. Große-Wilde
Monatsschrift für Deutsches Recht
Diverse Legal and Medical Studies
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Die Rechtsprechung zum Erbrecht — 1. Halbjahr 2025

Franz M. Große-Wilde
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Abstract

Zusammenfassung Der Bericht schließt an den Bericht über die 2. Hälfte des Jahres 2024 (Große-Wilde, MDR 2025, 1369) an. Er umfasst die wichtigsten Entscheidungen vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 nebst einigen Nachzüglern. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Entscheidung. Die Entwicklung wird im Wesentlichen geprägt durch die Fortentwicklung auf bestehender rechtlicher Grundlage. Zum 1.1.2025 ist die HöfeO durch Beschluss des Bundestages vom 14.11.2024 geändert worden. Geändert wurde zum einen die Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Hofwertes, an die gleichzeitig auch die Höhe der Abfindung der weichenden Erben gem. § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO anknüpft. Basis der Wertermittlung ist jetzt der Grundsteuerwert nach § 239 BewG, der mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren ist. Angepasst wurde auch § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO. Ein Hof im Sinne der HöfeO ist jetzt nur noch gegeben, wenn der Grundsteuerwert bei mindestens 54.000 € liegt (s. zu den Einzelheiten etwa Graß, ZEV 2025, 16; Kroiß, ErbR 2025, 273). Weitere gesetzliche Neuregelungen im Kernbereich des Erbrechts sind im Berichtszeitraum nicht erfolgt.

Monatsschrift für Deutsches RechtVol. 80(9)
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