Umsatzsteuersubjektivität nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen?

Zusammenfassung Wer Steuersubjekt sein kann, ist ziemlich einfach zu beantworten. Es ist der Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG). Doch wer ist eigentlich Unternehmer? Wendet man den Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe, so spricht Art.9 Abs.1 MwStSystRL von dem Steuerpflichtigen. Er muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Was man unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen hat, ist und wird hinreichend erläutert. Ein blinder Fleck öffnet sich aber in Bezug auf das Subjekt der Tätigkeit. Wer ist „wer“? Wenn hier nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Vordergrund stehen, so hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2026 (UR 2026, 358) der Auffassung angeschlossen, auch z.B. eine Bruchteilsgemeinschaft könne entsprechend dem Auftreten ihrer Teilhaber nach außen als Unternehmerin zu betrachten sein (eingehend dazu FN 13). Das verwischt die Grenzen und führt uns dazu, die Rechtslage von Grund auf und an der Schnittstelle und im Kontext zu den umgebenden Rechtmaterien zu beleuchten.

Authors

Publication Details

Journal
UmsatzsteuerRundschau
Published
2026-04-25
DOI
https://doi.org/10.9785/ur-2026-750903
Primary Topic
Corporate Taxation and Avoidance
Type
article
Field-Weighted Citation Impact
0.00
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Umsatzsteuersubjektivität nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen?

Bernd Heuermann
UmsatzsteuerRundschau
Corporate Taxation and Avoidance
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Umsatzsteuersubjektivität nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen?

Bernd Heuermann
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Abstract

Zusammenfassung Wer Steuersubjekt sein kann, ist ziemlich einfach zu beantworten. Es ist der Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG). Doch wer ist eigentlich Unternehmer? Wendet man den Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe, so spricht Art.9 Abs.1 MwStSystRL von dem Steuerpflichtigen. Er muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Was man unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen hat, ist und wird hinreichend erläutert. Ein blinder Fleck öffnet sich aber in Bezug auf das Subjekt der Tätigkeit. Wer ist „wer“? Wenn hier nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Vordergrund stehen, so hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 9.4.2026 (UR 2026, 358) der Auffassung angeschlossen, auch z.B. eine Bruchteilsgemeinschaft könne entsprechend dem Auftreten ihrer Teilhaber nach außen als Unternehmerin zu betrachten sein (eingehend dazu FN 13). Das verwischt die Grenzen und führt uns dazu, die Rechtslage von Grund auf und an der Schnittstelle und im Kontext zu den umgebenden Rechtmaterien zu beleuchten.

UmsatzsteuerRundschauVol. 75(9)
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Corporate Taxation and Avoidance
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