„Naming and Shaming“ durch Datenschutzbehörden – Dürfen in Pressemitteilungen zu Bußgeldern auch Namen der Unternehmen genannt werden? — Öffentlichkeitsarbeit der Behörde als datenschutzrechtliche Sanktion

Zusammenfassung Die Datenschutzaufsichtsbehörden informieren regelmäßig in Pressemitteilungen über ihre Bußgeldverfahren und nennen dabei mitunter auch die betroffenen Unternehmen. In einigen Rechtsgebieten, etwa im Lebensmittelrecht, gibt es hierfür klare gesetzliche Grundlagen. Die Rechtsprechung zeigt allerdings, dass selbst das Bestehen einer solchen Norm keine Garantie für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung bietet. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung durch die Behörde. In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, auf welchen Rechtsgrundlagen die Namensnennung sanktionierter Unternehmen im Datenschutzrecht beruhen könnte und inwieweit sich die von der Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze auf diesen Bereich übertragen lassen.

Authors

Publication Details

Journal
Computer und Recht
Published
2025-12-01
DOI
https://doi.org/10.9785/cr-2025-411208
Primary Topic
Digitalization, Law, and Regulation
Type
article
Field-Weighted Citation Impact
0.00
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„Naming and Shaming“ durch Datenschutzbehörden – Dürfen in Pressemitteilungen zu Bußgeldern auch Namen der Unternehmen genannt werden? — Öffentlichkeitsarbeit der Behörde als datenschutzrechtliche Sanktion

Ilia Kukin, Carlo Piltz
Computer und Recht
Digitalization, Law, and Regulation
article

„Naming and Shaming“ durch Datenschutzbehörden – Dürfen in Pressemitteilungen zu Bußgeldern auch Namen der Unternehmen genannt werden? — Öffentlichkeitsarbeit der Behörde als datenschutzrechtliche Sanktion

Ilia Kukin, Carlo Piltz
article en

Abstract

Zusammenfassung Die Datenschutzaufsichtsbehörden informieren regelmäßig in Pressemitteilungen über ihre Bußgeldverfahren und nennen dabei mitunter auch die betroffenen Unternehmen. In einigen Rechtsgebieten, etwa im Lebensmittelrecht, gibt es hierfür klare gesetzliche Grundlagen. Die Rechtsprechung zeigt allerdings, dass selbst das Bestehen einer solchen Norm keine Garantie für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung bietet. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung durch die Behörde. In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, auf welchen Rechtsgrundlagen die Namensnennung sanktionierter Unternehmen im Datenschutzrecht beruhen könnte und inwieweit sich die von der Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze auf diesen Bereich übertragen lassen.

Computer und RechtVol. 41(12)
Peace, Justice and strong institutions
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Digitalization, Law, and Regulation
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