Softwareurheberrecht zwischen Rechtsschutz und Nutzerautonomie — Eine Einordnung der BGH-Rechtsprechung in Sachen Action Replay und Werbeblocker

Zusammenfassung Mit den Entscheidungen Action Replay II und Werbeblocker IV nähert sich der BGH einer Präzisierung des Urheberrechtsschutzes für Computerprogramme an. Neben der wichtigen Frage, ob und inwiefern Webseiten als Computerprogramme geschützt sind, geht es übergeordnet um die Grenzziehung zwischen Rechtsschutz und Nutzungsfreiheit. Mit anderen Worten: Welche Handlungen und technischen Vorgänge sind vom Schutzbereich der §§ 69a ff. UrhG erfasst? Wo endet der Rechtsschutz und wo beginnt die vom Urheberrecht unberührte Autonomie des Nutzers? Diesen Fragen geht der Beitrag nach, stellt zunächst die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des BGH mit diesem Fokus dar (I.) und ordnet sodann ihre Bedeutung für die Grundsatzfrage nach der Reichweite des urheberrechtlichen Softwareschutzes ein (II.), bevor ein bewertendes Fazit gezogen wird (III.).

Authors

Publication Details

Journal
Computer und Recht
Published
2025-12-01
DOI
https://doi.org/10.9785/cr-2025-411212
Primary Topic
Digitalization, Law, and Regulation
Type
article
Field-Weighted Citation Impact
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Softwareurheberrecht zwischen Rechtsschutz und Nutzerautonomie — Eine Einordnung der BGH-Rechtsprechung in Sachen Action Replay und Werbeblocker

Till Kreutzer
Computer und Recht
Digitalization, Law, and Regulation
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Softwareurheberrecht zwischen Rechtsschutz und Nutzerautonomie — Eine Einordnung der BGH-Rechtsprechung in Sachen Action Replay und Werbeblocker

Till Kreutzer
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Abstract

Zusammenfassung Mit den Entscheidungen Action Replay II und Werbeblocker IV nähert sich der BGH einer Präzisierung des Urheberrechtsschutzes für Computerprogramme an. Neben der wichtigen Frage, ob und inwiefern Webseiten als Computerprogramme geschützt sind, geht es übergeordnet um die Grenzziehung zwischen Rechtsschutz und Nutzungsfreiheit. Mit anderen Worten: Welche Handlungen und technischen Vorgänge sind vom Schutzbereich der §§ 69a ff. UrhG erfasst? Wo endet der Rechtsschutz und wo beginnt die vom Urheberrecht unberührte Autonomie des Nutzers? Diesen Fragen geht der Beitrag nach, stellt zunächst die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des BGH mit diesem Fokus dar (I.) und ordnet sodann ihre Bedeutung für die Grundsatzfrage nach der Reichweite des urheberrechtlichen Softwareschutzes ein (II.), bevor ein bewertendes Fazit gezogen wird (III.).

Computer und RechtVol. 41(12)
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Digitalization, Law, and Regulation
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