Ungeklärtes Verhältnis auch nach (fast) 50 Jahren: § 21 MitbestG vs. § 22 MitbestG
Zusammenfassung In der jüngeren Vergangenheit sind die Wahlen von Delegierten eines Betriebes vermehrt nach § 21 MitbestG angefochten worden. Bei der Lufthansa AG führte ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit den Wahlen der Delegierten sogar zur Verschiebung und teilweisen Wiederholung der Aufsichtsratswahlen der Arbeitnehmer im Jahr 2023. Dies wurde insb. damit begründet, dass Fehler bei der Wahl der Delegierten zur Anfechtbarkeit der gesamten Aufsichtsratswahl führen könnten, was damit letztlich das Verhältnis von § 21 MitbestG zu § 22 MitbestG berührt.
Authors
- Lasse Pütz
- Jan Grüneberg
- Harald Fuchs
Publication Details
- Journal
- Die Aktiengesellschaft
- Published
- 2026-02-01
- DOI
- https://doi.org/10.9785/ag-2026-710412
- Primary Topic
- Corporate Governance and Law
- Type
- article
- Field-Weighted Citation Impact
- 0.00