Auswirkungen des BSG-Urteils zur Rechtswidrigkeit der Notfallabschläge in der Praxis – Rückforderungs- und Verjährungsfragen

Zusammenfassung Das BSG hat mit Urteil vom 2.4.2025 (B 1 KR 25/23 R) die Notfallstufen- Regelungen des Gemeinsamen Bundessausschusses für teilweise nichtig erklärt. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Notfallabschlägen bei Krankenhäusern, die aufgrund der bisherigen Regelungen nicht am gestuften System der Notfallversorgung teilnahmen. Daraus ergeben sich für betroffene Krankenhäuser Möglichkeiten, die bereits von den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen, der Beihilfe und den Selbstzahlern einbehaltenen Notfallabschläge zurückzufordern. Dies kann im Wege der Rückabwicklung im Rahmen der Budgetverhandlungen für die nächsten Budgetvereinbarungen (§ 18 KHG) erfolgen oder sollte - je nach drohender Verjährung - über die direkte Erhebung von Rückerstattungsansprüchen geltend gemacht werden. Umstritten ist bislang, welche Verjährungsregelungen auf die Rückerstattung von einbehaltenen Notfallabschlägen Anwendung finden.

Authors

Publication Details

Journal
GesundheitsRecht
Published
2026-02-01
DOI
https://doi.org/10.9785/gesr-2026-250203
Primary Topic
Sustainability, Environment, and Optimization Algorithms
Type
article
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Auswirkungen des BSG-Urteils zur Rechtswidrigkeit der Notfallabschläge in der Praxis – Rückforderungs- und Verjährungsfragen

Sarah Kassen, Katharina Hampp
GesundheitsRecht
Sustainability, Environment, and Optimization Algorithms
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Auswirkungen des BSG-Urteils zur Rechtswidrigkeit der Notfallabschläge in der Praxis – Rückforderungs- und Verjährungsfragen

Sarah Kassen, Katharina Hampp
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Abstract

Zusammenfassung Das BSG hat mit Urteil vom 2.4.2025 (B 1 KR 25/23 R) die Notfallstufen- Regelungen des Gemeinsamen Bundessausschusses für teilweise nichtig erklärt. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Notfallabschlägen bei Krankenhäusern, die aufgrund der bisherigen Regelungen nicht am gestuften System der Notfallversorgung teilnahmen. Daraus ergeben sich für betroffene Krankenhäuser Möglichkeiten, die bereits von den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen, der Beihilfe und den Selbstzahlern einbehaltenen Notfallabschläge zurückzufordern. Dies kann im Wege der Rückabwicklung im Rahmen der Budgetverhandlungen für die nächsten Budgetvereinbarungen (§ 18 KHG) erfolgen oder sollte - je nach drohender Verjährung - über die direkte Erhebung von Rückerstattungsansprüchen geltend gemacht werden. Umstritten ist bislang, welche Verjährungsregelungen auf die Rückerstattung von einbehaltenen Notfallabschlägen Anwendung finden.

GesundheitsRechtVol. 25(2)
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Sustainability, Environment, and Optimization Algorithms
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