Mitschuldnerhaftung bei der Spaltung zwischen Bürgerlichem, Gesellschafts- und Insolvenzrecht

146 Zusammenfassung Mit dem UmRUG hat der Bundesgesetzgeber die Mitschuldnerhaftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger beschränkt. In überschießender Umsetzung der Mobilitäts-RL haften die Rechtsträger, denen eine Verbindlichkeit in der Spaltung nicht zugewiesen wurde, nur noch bis zum Betrag des ihnen 147 aus der Spaltung zugeflossenen Nettoaktivvermögens (§ 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG). Aber ungeregelt ist dabei die Mangelsituation geblieben: geht der Hauptschuldner insolvent und reichen die Haftungsbeträge der Mitschuldner nicht für alle Gläubiger aus, bleibt offen, welche Gläubiger befriedigt werden sollen. Der Beitrag schlägt vor, die Zugriffsrechte der Gläubiger eines insolventen Hauptschuldners auf dessen Mitschuldner zu sperren und diese dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners zu übertragen. Hingegen behalten die Gläubiger eines solventen Hauptschuldners ihre Zugriffsrechte.

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Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Published
2026-02-01
DOI
https://doi.org/10.1515/zgr-2026-0004
Primary Topic
Corporate Insolvency and Governance
Type
article
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Mitschuldnerhaftung bei der Spaltung zwischen Bürgerlichem, Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Aurélie Stern
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Corporate Insolvency and Governance
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Mitschuldnerhaftung bei der Spaltung zwischen Bürgerlichem, Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Aurélie Stern
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Abstract

146 Zusammenfassung Mit dem UmRUG hat der Bundesgesetzgeber die Mitschuldnerhaftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger beschränkt. In überschießender Umsetzung der Mobilitäts-RL haften die Rechtsträger, denen eine Verbindlichkeit in der Spaltung nicht zugewiesen wurde, nur noch bis zum Betrag des ihnen 147 aus der Spaltung zugeflossenen Nettoaktivvermögens (§ 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG). Aber ungeregelt ist dabei die Mangelsituation geblieben: geht der Hauptschuldner insolvent und reichen die Haftungsbeträge der Mitschuldner nicht für alle Gläubiger aus, bleibt offen, welche Gläubiger befriedigt werden sollen. Der Beitrag schlägt vor, die Zugriffsrechte der Gläubiger eines insolventen Hauptschuldners auf dessen Mitschuldner zu sperren und diese dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners zu übertragen. Hingegen behalten die Gläubiger eines solventen Hauptschuldners ihre Zugriffsrechte.

Zeitschrift für Unternehmens- und GesellschaftsrechtVol. 55(1)
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