Nationale und europäisierte Zinsschranke im Rechtsstreit – Gedanken eines Steuerpraktikers

Zusammenfassung Die Zinsschranke wurde als Steuerinnovation zur Missbrauchsabwehr und im Interesse eines qualifizierten Fiskalzwecks mit „Streckung“ eines überbordenden betrieblichen Finanzierungskostenabzugs durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt (nationale Zinsschranke). Rechtsgrundlage ist § 4h EStG mit körperschaftsteuerlichen Ergänzungen in § 8a KStG. Inlands- und Auslandsfälle sind gleichermaßen erfasst. Nach Maßgabe der nur für Körperschaftsteuerpflichtige geltenden ATADMindestschutzvorgaben v. 12.7.2016 ist - bei Nutzung einer Zusatzfrist - mit Wirkung ab 1.1.2024 eine Europäisierung der Zinsschranke bei Erhalt von deren Grundstruktur erfolgt (europäisierte Zinsschranke). Der BFH hat die (nationale) Zinsschranke durch Beschluss v. 14.10.2015 dem BVerfG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.1 GG für die Streitjahre 2008/2009 vorgelegt. Die Fachwelt wartet seitdem auf die Entscheidung des BVerfG. Durch die Europäisierung der Zinsschranke und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts dürfte allerdings zumindest ein Teil der Entscheidungskompetenz zu Fragen der Zinsschranke spätestens ab 1.1.2024 - ggf. aber auch bereits im Rahmen einer Vorwirkung durch Art. 4 ATAD - auf den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) übergegangen sein. Es stellen sich damit komplexe Einzelfragen zur Zuständigkeit von BVerfG und EuGH sowie abweichenden Beurteilungsmaßstäben zwischen deutschem Grundgesetz und der europäischen Grundrechtecharta sowie den Kompetenzgrundlagen des AEUV. Sachgerechte Lösungen können nur in einer Art inoffiziellem „abgestimmten Rechtsprechungsverbund“ gefunden werden. Der Beitrag versucht, einige Gedanken und Rechtsaspekte zur Einordnung der Kompetenzabgrenzung zwischen BVerfG und EuGH in Bezug auf die Zinsschranke beizusteuern.

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Publication Details

Journal
FinanzRundschau
Published
2026-01-28
DOI
https://doi.org/10.9785/fr-2026-1080301
Primary Topic
Corporate Taxation and Avoidance
Type
article
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Nationale und europäisierte Zinsschranke im Rechtsstreit – Gedanken eines Steuerpraktikers

Ulrich Prinz
FinanzRundschau
Corporate Taxation and Avoidance
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Nationale und europäisierte Zinsschranke im Rechtsstreit – Gedanken eines Steuerpraktikers

Ulrich Prinz
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Abstract

Zusammenfassung Die Zinsschranke wurde als Steuerinnovation zur Missbrauchsabwehr und im Interesse eines qualifizierten Fiskalzwecks mit „Streckung“ eines überbordenden betrieblichen Finanzierungskostenabzugs durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt (nationale Zinsschranke). Rechtsgrundlage ist § 4h EStG mit körperschaftsteuerlichen Ergänzungen in § 8a KStG. Inlands- und Auslandsfälle sind gleichermaßen erfasst. Nach Maßgabe der nur für Körperschaftsteuerpflichtige geltenden ATADMindestschutzvorgaben v. 12.7.2016 ist - bei Nutzung einer Zusatzfrist - mit Wirkung ab 1.1.2024 eine Europäisierung der Zinsschranke bei Erhalt von deren Grundstruktur erfolgt (europäisierte Zinsschranke). Der BFH hat die (nationale) Zinsschranke durch Beschluss v. 14.10.2015 dem BVerfG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.1 GG für die Streitjahre 2008/2009 vorgelegt. Die Fachwelt wartet seitdem auf die Entscheidung des BVerfG. Durch die Europäisierung der Zinsschranke und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts dürfte allerdings zumindest ein Teil der Entscheidungskompetenz zu Fragen der Zinsschranke spätestens ab 1.1.2024 - ggf. aber auch bereits im Rahmen einer Vorwirkung durch Art. 4 ATAD - auf den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) übergegangen sein. Es stellen sich damit komplexe Einzelfragen zur Zuständigkeit von BVerfG und EuGH sowie abweichenden Beurteilungsmaßstäben zwischen deutschem Grundgesetz und der europäischen Grundrechtecharta sowie den Kompetenzgrundlagen des AEUV. Sachgerechte Lösungen können nur in einer Art inoffiziellem „abgestimmten Rechtsprechungsverbund“ gefunden werden. Der Beitrag versucht, einige Gedanken und Rechtsaspekte zur Einordnung der Kompetenzabgrenzung zwischen BVerfG und EuGH in Bezug auf die Zinsschranke beizusteuern.

FinanzRundschauVol. 108(3)
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