Der Fremdvergleich im „Dreieck“ – Eine Replik zu Kraft/Hentschel/Walldraff, FR 2025, 734 und FR 2025, 776
Zusammenfassung Leistungsbeziehungen zwischen Nahestehenden gebührt ein besonderes Augenmerk dahingehend, dass jene Geschäftsbeziehungen dem sog. „Fremdvergleichsgrundsatz“ standhalten müssen. Anderenfalls drohen ertragsteuerliche Einkommenskorrekturen. Dies gilt bereits im (rein) nationalen, aber umso mehr im grenzüberschreitenden Kontext, da hierbei - neben den entsprechenden Regelungen im Ausland - § 1 AStG als weitere Korrekturnorm hinzutritt. Damit drängen sich de lege lata zwischen den unterschiedlichen Korrekturnormen Konkurrenzfragen auf, die es aufzulösen gilt. Besonders brisant sind dabei Sachverhalte im „Dreieck“ - d.h., wenn Leistungsbeziehungen zwischen Schwestergesellschaften bestehen. So hat der BFH mit den Urteilen I R 40/19, I R 94/15 und I R 54/19 zu derartigen „Dreieckssachverhalten“ im Auslandsfall anschaulich nicht nur die komplexe Rechtslage zwischen unterschiedlichen Regelungskreisen aufgezeigt. Er positionierte sich auch (mehrfach) zum Rangverhältnis von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu § 1 AStG. Dies aufgreifend, versuchen Kraft/Hentschel/Waldraff in einer zweiteiligen Beitragsreihe (FR 2025, 734 und FR 2025, 776) die „zutreffende steuerliche Würdigung herauszuarbeiten“ und stellen sich dem erkannten Lösungsweg des BFH (bei Nutzungsvorteilen im Dreieck) und der hierzu vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung entgegen. Die Ausführungen verdienen eine kritische Würdigung. Überdies werden auch schenkungsteuerliche Aspekte im Kontext von Verrechnungspreiskorrekturen einbezogen.
Authors
- David Heckerodt
- Stefan Greil
Publication Details
- Journal
- FinanzRundschau
- Published
- 2025-12-24
- DOI
- https://doi.org/10.9785/fr-2026-1080101
- Primary Topic
- Corporate Taxation and Avoidance
- Type
- article
- Field-Weighted Citation Impact
- 0.00