Besteuerung des Einbringungsgewinns bei unentgeltlicher Übertragung auf eine (Familien-)Stiftung — Folgewirkungen des BFH-Urteils vom 8.5.2025 – IV R 40/22
Zusammenfassung Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Folgewirkungen des Urteils des BFH vom 8.5.2025 - IV R 40/22 (BStBl. II 2025, 603 = Ubg 2025, 528 m. Anm. Levedag/Herkens/Nürnberg) auf die Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG, wenn die sperrfristbehafteten Anteile (§ 22 Abs. 1 UmwStG) bzw. die - im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG - erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 2 UmwStG) im Vorfeld des Sperrfristverstoßes unentgeltlich auf eine inländische (Familien-)Stiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG übertragen wurden. Die Folgewirkungen hängen dabei maßgeblich von der - vom BFH in dem anhängigen Verfahren X R 8/24 (Vorinstanz: FG München v. 9.2.2024 - 8 K 602/23, EFG 2024, 982) zu entscheidenden - Frage ab, ob im Fall einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers oder als Gewinn des ursprünglich Einbringenden gilt.
Authors
- Benedikt Wiedmann
Publication Details
- Journal
- UbG - Die Unternehmensbesteuerung
- Published
- 2025-12-01
- DOI
- https://doi.org/10.9785/ubg-2025-181205
- Primary Topic
- Diverse Legal and Medical Studies
- Type
- article
- Field-Weighted Citation Impact
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