Die Selbstwiderlegung durch Ausnutzung einer ver- längerten Berufungsbegründungsfrist im Eilverfahren — Zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 U 52/25, MDR 2025, 1552
Zusammenfassung Es ist ein Gemeinplatz im Recht, dass selbstwidersprüchliches Verhalten für den Prozesserfolg schädlich sein kann („venire contra factum proprium“). Im Eilverfahren findet dieser Grundsatz eine Ausprägung darin, dass ein Eilantrag abgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit durch zögerliches Verhalten im oder vor dem Prozess in Zweifel zieht (sog. Selbstwiderlegung). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gilt dies etwa in Fällen, in denen ein Verfügungskläger in der Berufungsinstanz die Berufungsbegründungsfrist zunächst verlängern lässt und die verlängerte Frist sodann ausschöpft. Im Jahr 2025 haben erneut zwei Obergerichte (KG v. 23.9.2025 - 2 U 52/25, MDR 2025, 1552; OLG Celle v. 17.2.2025 - 13 U 67/24, MDR 2025, 811) die Linie der nahezu einhelligen Rechtsprechung bestätigt. Die jüngste Entscheidung des KG zu diesem Themenkreis gibt Anlass, den bisherigen Stand der Rechtsprechung zu reflektieren sowie zu untersuchen, in welchen Fällen eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit wegen Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausnahmsweise nicht in Betracht kommt.
Authors
- Hannes Palmen
Publication Details
- Journal
- Monatsschrift für Deutsches Recht
- Published
- 2025-12-01
- DOI
- https://doi.org/10.9785/mdtr-2025-792306
- Primary Topic
- Diverse Legal and Medical Studies
- Type
- article
- Field-Weighted Citation Impact
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