Die Selbstwiderlegung durch Ausnutzung einer ver- längerten Berufungsbegründungsfrist im Eilverfahren — Zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 U 52/25, MDR 2025, 1552

Zusammenfassung Es ist ein Gemeinplatz im Recht, dass selbstwidersprüchliches Verhalten für den Prozesserfolg schädlich sein kann („venire contra factum proprium“). Im Eilverfahren findet dieser Grundsatz eine Ausprägung darin, dass ein Eilantrag abgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit durch zögerliches Verhalten im oder vor dem Prozess in Zweifel zieht (sog. Selbstwiderlegung). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gilt dies etwa in Fällen, in denen ein Verfügungskläger in der Berufungsinstanz die Berufungsbegründungsfrist zunächst verlängern lässt und die verlängerte Frist sodann ausschöpft. Im Jahr 2025 haben erneut zwei Obergerichte (KG v. 23.9.2025 - 2 U 52/25, MDR 2025, 1552; OLG Celle v. 17.2.2025 - 13 U 67/24, MDR 2025, 811) die Linie der nahezu einhelligen Rechtsprechung bestätigt. Die jüngste Entscheidung des KG zu diesem Themenkreis gibt Anlass, den bisherigen Stand der Rechtsprechung zu reflektieren sowie zu untersuchen, in welchen Fällen eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit wegen Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausnahmsweise nicht in Betracht kommt.

Authors

Publication Details

Journal
Monatsschrift für Deutsches Recht
Published
2025-12-01
DOI
https://doi.org/10.9785/mdtr-2025-792306
Primary Topic
Diverse Legal and Medical Studies
Type
article
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Die Selbstwiderlegung durch Ausnutzung einer ver- längerten Berufungsbegründungsfrist im Eilverfahren — Zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 U 52/25, MDR 2025, 1552

Hannes Palmen
Monatsschrift für Deutsches Recht
Diverse Legal and Medical Studies
article

Die Selbstwiderlegung durch Ausnutzung einer ver- längerten Berufungsbegründungsfrist im Eilverfahren — Zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 U 52/25, MDR 2025, 1552

Hannes Palmen
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Abstract

Zusammenfassung Es ist ein Gemeinplatz im Recht, dass selbstwidersprüchliches Verhalten für den Prozesserfolg schädlich sein kann („venire contra factum proprium“). Im Eilverfahren findet dieser Grundsatz eine Ausprägung darin, dass ein Eilantrag abgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit durch zögerliches Verhalten im oder vor dem Prozess in Zweifel zieht (sog. Selbstwiderlegung). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gilt dies etwa in Fällen, in denen ein Verfügungskläger in der Berufungsinstanz die Berufungsbegründungsfrist zunächst verlängern lässt und die verlängerte Frist sodann ausschöpft. Im Jahr 2025 haben erneut zwei Obergerichte (KG v. 23.9.2025 - 2 U 52/25, MDR 2025, 1552; OLG Celle v. 17.2.2025 - 13 U 67/24, MDR 2025, 811) die Linie der nahezu einhelligen Rechtsprechung bestätigt. Die jüngste Entscheidung des KG zu diesem Themenkreis gibt Anlass, den bisherigen Stand der Rechtsprechung zu reflektieren sowie zu untersuchen, in welchen Fällen eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit wegen Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausnahmsweise nicht in Betracht kommt.

Monatsschrift für Deutsches RechtVol. 79(23)
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Die Selbstwiderlegung durch Ausnutzung einer ver- längerten Berufungsbegründungsfrist im Eilverfahren — Zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 U 52/25, MDR 2025, 1552 — Hannes Palmen · Monatsschrift für Deutsches Recht (2025) | TGRS Research Map | TGRS