40 Jahre IT‑Recht: Datenträger ade – Eine schleichende Abkehr von der Sache und Besitz hin zu Information, Gebrauch und Nutzung

Zusammenfassung Tief verankert in unserem Recht ist die Anknüpfung rechtlicher Fragen an das Sacheigentum und den Besitz. Sacheigentum galt und gilt es, als Produktionsmittel und Teil des Privat- bzw. öffentlichen Vermögens verkehrsfähig zu machen und zu schützen. Besitz war und ist aufgrund seiner Rivalität - im Gegensatz zur Nichtrivalität von Informationen - ein idealer Rechtscheinträger und Mittler von Nutzungsbefugnissen. Das gilt sowohl im Kontext von Eigentumsfragen, wie § 932 BGB zeigt, wie auch für sonstige Rechte. Vergleichbare Alternativen sind allenfalls (staatliche) Register sowie die Blockchain. Zwar war schon mit dem geistigen Eigentum eine Abkehr von einer rein sachenrechtlichen Betrachtung des Eigentums verbunden. Das Immaterialgüterrecht bediente sich für den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bzw. Berechtigungen nicht selten der Registrierung - das gilt für alle registrierten Schutzrechte. Es knüpfte aber neben der Vertragslage von jeher teils auch an das Sacheigentum bzw. den Besitz an. Dies galt und gilt insbesondere für die Fragen der Erschöpfung von Nutzungsrechten. Das hat seinen Grund bzw. zumindest Vorzüge: Der Nachweis von Rechtspositionen rein auf Basis von Verträgen ist deutlich schwieriger und führt zu weniger Klarheit im Rechtsverkehr. Der Beitrag zeigt, wie in den letzten 40 Jahren im Rahmen der zusehenden Digitalisierung etablierte, an die Sacheigenschaft und den Besitz anknüpfende Rechtsinstitute im IT‑Recht neu gedacht werden mussten. Das gilt gerade, aber nicht nur für die Anknüpfung an den Datenträger.

Authors

Publication Details

Journal
Computer und Recht
Published
2025-10-01
DOI
https://doi.org/10.9785/cr-2025-411005
Primary Topic
Digitalization, Law, and Regulation
Type
article
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40 Jahre IT‑Recht: Datenträger ade – Eine schleichende Abkehr von der Sache und Besitz hin zu Information, Gebrauch und Nutzung

Malte Grützmacher
Computer und Recht
Digitalization, Law, and Regulation
article

40 Jahre IT‑Recht: Datenträger ade – Eine schleichende Abkehr von der Sache und Besitz hin zu Information, Gebrauch und Nutzung

Malte Grützmacher
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Abstract

Zusammenfassung Tief verankert in unserem Recht ist die Anknüpfung rechtlicher Fragen an das Sacheigentum und den Besitz. Sacheigentum galt und gilt es, als Produktionsmittel und Teil des Privat- bzw. öffentlichen Vermögens verkehrsfähig zu machen und zu schützen. Besitz war und ist aufgrund seiner Rivalität - im Gegensatz zur Nichtrivalität von Informationen - ein idealer Rechtscheinträger und Mittler von Nutzungsbefugnissen. Das gilt sowohl im Kontext von Eigentumsfragen, wie § 932 BGB zeigt, wie auch für sonstige Rechte. Vergleichbare Alternativen sind allenfalls (staatliche) Register sowie die Blockchain. Zwar war schon mit dem geistigen Eigentum eine Abkehr von einer rein sachenrechtlichen Betrachtung des Eigentums verbunden. Das Immaterialgüterrecht bediente sich für den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bzw. Berechtigungen nicht selten der Registrierung - das gilt für alle registrierten Schutzrechte. Es knüpfte aber neben der Vertragslage von jeher teils auch an das Sacheigentum bzw. den Besitz an. Dies galt und gilt insbesondere für die Fragen der Erschöpfung von Nutzungsrechten. Das hat seinen Grund bzw. zumindest Vorzüge: Der Nachweis von Rechtspositionen rein auf Basis von Verträgen ist deutlich schwieriger und führt zu weniger Klarheit im Rechtsverkehr. Der Beitrag zeigt, wie in den letzten 40 Jahren im Rahmen der zusehenden Digitalisierung etablierte, an die Sacheigenschaft und den Besitz anknüpfende Rechtsinstitute im IT‑Recht neu gedacht werden mussten. Das gilt gerade, aber nicht nur für die Anknüpfung an den Datenträger.

Computer und RechtVol. 41(10)
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